Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
FriseurAusbV 2008§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/5#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/5#abs-2 (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FriseurAusbV%202008/5#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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30.04.2021 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2021 (BGBl. I 861)
BGBl. 2021 I S. 861
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.